Steuerklassenwechsel
Infos zum Antrag auf Steuerklassenwechsel mit Online Berechnung der Lohnsteuer für die Steuerklassenänderung für 2024
Die Lohn-Steuerklasse darf in der Regel nur einmal innerhalb eines Jahres gewechselt werden. Zusätzlich dürfen Verheiratete die Steuerklasse aber ändern, wenn ein Ehepartner nicht mehr steuerpflichtig beschäftigt ist oder nach Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung begonnen wird sowie, falls eine dauernde Trennung vom Ehegatten vorliegt. Die Frist für den Änderungsantrag im laufenden Jahr ist der 30. November.
Überlegungen vor dem Wechsel
Vor einem Steuerklassenwechsel stellt sich zunächst die Frage, welches die günstigste Steuerklasse ist. Ehegatten und Lebenspartner können hierzu den Steuerklassen-Rechner auf dieser Seite verwenden. Der Steuer-Rechner berechnet für Verheiratete die Lohnsteuer bei allen möglichen Steuerklassenkombinationen inklusive Faktor bei Steuerklasse IV.
Eine Übersicht über die Steuerbelastung bei allen Steuerklassen, also auch für die Steuerklasse 1, 2 und 6, kann mit dem Onlinerechner auf der Hauptseite berechnet werden. Für die Berechnungsergebnisse wird keine Gewähr übernommen.
Mögliche Klassen nach der Heirat
Standardmäßig werden den Ehegatten nach der Heirat die Steuerklassen 4/4 ohne Faktor zugeteilt. Hinsichtlich der Lohnsteuer oder eventueller Lohnersatzleistungen können andere Steuerklassenvarianten aber vorteilhafter sein. Das gilt insbesondere bei der Lohnsteuer für die Steuerklasse 3, falls nur ein Ehepartner arbeitet. Zu beachten ist, dass es im Fall der Abgabe einer Steuererklärung zu einer Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer kommt. Wurde also das Jahr über eine steuerlich ungünstige Steuerklassenkombination gewählt, so kann es durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu einer Erstattung der vorausgezahlten Lohnsteuer kommen.
Antrag auf Steuerklassenwechsel
Der einfachste und schnellste Weg für den Wechsel der Steuerklasse erfolgt online über ELSTER, sofern zur Identifikation ein Zertifikat beantragt wurde. Für den Antrag auf Steuerklassenwechsel kann auch das folgende Steuerklassenwechsel-Formular ausgefüllt und beim Finanzamt eingereicht werden. Das Formular ist in diesem Fall von beiden Ehegatten zu unterschreiben.
Mögliche Steuerklassenänderungen
Wie dem Formular zu entnehmen ist, sind für die Änderung der Steuerklasse bei Verheirateten sowohl die bisherigen als auch die gewünschten Steuerklassen anzugeben. Wahlweise lassen sich die Steuerklassen III/V, V/III oder IV/IV entweder mit oder ohne Faktor beantragen. Selbst die Eintragung der Steuerklasse I bzw. deren Verbleib in den ELStAM Daten kann rechtzeitig beantragt werden, damit der Arbeitgeber von einer Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nichts erfährt. Die Änderungsmöglichkeit von Alleinstehenden mit Kind wird weiter unten beschrieben.
Änderung in Klasse 4 mit Faktor
Wird von den Ehegatten oder Lebenspartnern die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt, bestimmt das Finanzamt als Multiplikator für die Steuerklasse IV einen Wert kleiner 1 und größer Null, welcher sich am Splittingtarif orientiert. Dieser Multiplikator bzw. Faktor verringert damit die einzubehaltene Lohnsteuer der Lohnsteuerklasse IV. Der beantragte Faktor für die Steuerklasse 4 hat eine Gültigkeit bis zum Ende des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in welchem der Faktor zuerst gegolten hat bzw. zuletzt geändert wurde, also maximal 2 Jahre.
Auswirkungen der Steuerklassenänderung
Der Steuerklassenwechsel wird erst für den auf die Antragstellung folgenden Monat wirksam. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, falls beide Ehegatten Arbeitsentgelt erhalten haben und zudem die Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor gewählt haben. Die einbahaltene Lohnsteuer wird in diesem Fall vom Finanzamt auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Die Steuerklassenwahl hat außerdem Auswirkungen auf eventuell Lohnersatzleistungen.
Wechsel in die Klasse 2
Alleinstehende können von der Steuerklasse I in die Steuerklasse II wechseln. wenn zu ihrem Haushalt ein Kind gehört, für welches ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Nettolohn erhöht sich gegenüber der Steuerklasse I, da in 2024 zusätzlich ein Entlastungsbetrag für Alleinstehende in Höhe von 4.260 Euro berücksichtigt wird. In 2023 betrug dieser 4.260 Euro. Alleinstehende müssen für den Steuerklassenwechsel die Versicherung zum Entlastungsbetrag beim Finanzamt abgeben. Der Arbeitgeber erfährt von der Steuerklassenänderung über die ELStAM-Datenbank. Freibeträge für zusätzliche Kinder können über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt werden.
Auswirkungen Lohnersatzleistungen
Ein Steuerklassenwechsel kann neben einer Maximierung des Nettolohns auch im Hinblick auf mögliche Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld relevant sein. Viele Lohnersatzleistungen richten sich nämlich nach dem zuletzt erhaltenen Nettogehalt. Es kann demnach vorteilhafter sein, eine steuerlich ungünstigere Lohnsteuerklassenkombination zu wählen, um später gegebenenfalls höhere Lohnersatzleistungen zu erhalten. Durch Abgabe einer Steuererklärung für das betreffende Jahr mit einer möglichen Steuerstattung lassen sich diese Steuernachteile dann nachträglich wieder ausgleichen.
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